Rechtsprechung
OLG Hamm, 18.04.2016 - 8 U 128/15 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen an die Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen an die Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft
- rechtsportal.de
Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen an die Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Dortmund, 15.04.2015 - 10 O 32/14
- LG Dortmund, 14.05.2015 - 10 O 32/14
- OLG Hamm, 18.04.2016 - 8 U 128/15
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 12.03.2013 - II ZR 73/11
Zur Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei Kommanditbeteiligung an …
Auszug aus OLG Hamm, 18.04.2016 - 8 U 128/15
Im Unterschied zu den Regelungen, die den Urteilen des BGH vom 12.03.2013 (II ZR 73/11 und II ZR 74/11) zugrunde gelegen hätten, sei nunmehr eine ausdrückliche Regelung zu dem Darlehenskonto enthalten.Dieser mache anders als die den Urteilen des BGH vom 12.03.2013 (II ZR 73/11 und 74/11) zugrunde liegenden Regelungen die Rückforderbarkeit sehr deutlich.
a) Ein Anspruch auf Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen entsteht nicht schon dann, wenn an einen Kommanditisten von § 169 Abs. 1 HGB nicht gedeckte - weil gewinnunabhängig - Auszahlungen zu Lasten seines Kapitalanteils geleistet werden, sondern setzt stets voraus, dass der Gesellschaftsvertrag eine solche Rückzahlung vorsieht (vgl. BGH, Urt. vom 12.03.2013, II ZR 73/11, NZG 2013, 738 - Rz. 8).
Über die Regelung des § 169 Abs. 1 HGB hinaus sind nach allgemeiner Ansicht aber auch gewinnunabhängige Ausschüttungen an die Kommanditisten zulässig und ihnen zu belassen, wenn der Gesellschaftsvertrag dies - wie vorliegend - vorsieht oder die Ausschüttung durch das Einverständnis aller Gesellschafter gedeckt ist (BGH, Urt. v. 12.03.2013, II ZR 73/11, NZG 2013, 738 - Rz. 9 m.w.N.).
Bei einer Rückzahlung der Einlage entsteht ein Rückgewähranspruch der Gesellschaft (im Innenverhältnis) damit nicht automatisch, sondern kann sich nur aus anderen Rechtsgründen ergeben, insbesondere aus einer entsprechenden vertraglichen Abrede (BGH, Urt. v. 12.03.2013, II ZR 73/11, NZG 2013, 738 - Rz. 11 a.E.).
Dabei sind Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften nach ständiger Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 12.03.2013, II ZR 73/11, NZG 2013, 738 - Rz. 13) allein nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt auszulegen und unterliegen einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen, so dass in Anlehnung an § 305 c Abs. 2 BGB Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen (…BGH a.a.O. Rz. 14 m.w.N.), was für den einer Publikumsgesellschaft beitretenden Gesellschafter bedeutet, dass sich die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag klar ergeben müssen.
Dadurch, dass das Rückzahlungsverlangen ausdrücklich an die "Liquiditätslage der Gesellschaft" geknüpft ist, liegt zudem der vom BGH (Urt. v. 12.03.2013, II ZR 73/11, NZG 2013, 738 - Rz. 23) für erforderlich gehaltene besondere Grund für die Rückforderung vor, da es ansonsten widersprüchlich wäre, wenn die Gesellschafter nach den Regelungen im Gesellschaftsvertrag regelmäßig aus Liquiditätsüberschüssen Zahlungen von der Gesellschaft erhalten sollen, ihnen diese - unter Umständen über erhebliche Zeiträume hinweg geleisteten - Zahlungen aber ohne Weiteres binnen einer Frist von drei Monaten (§ 488 Abs. 3 S. 2 BGB) wieder entzogen werden könnten.
- BGH, 02.07.2001 - II ZR 304/00
Beteiligung an einer Publikums- BGB -Gesellschaft; Frist und Adressat für den …
Auszug aus OLG Hamm, 18.04.2016 - 8 U 128/15
Dass der Treuhänderin eine bloße "Mittlerfunktion" (vgl. BGH, Urt. vom 2.7.2001 - Az. II ZR 304/00 - NJW 2001, 2718) zukommt, ergibt sich ferner deutlich aus der Bestimmung in § 3 Ziff. 2 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags, wonach die Kündigung eines Treuhandverhältnisses durch den Treuhandkommanditisten zugleich auch als Kündigung gegenüber der Gesellschaft gilt. - BGH, 12.03.2013 - II ZR 74/11
Zur Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei Kommanditbeteiligung an …
Auszug aus OLG Hamm, 18.04.2016 - 8 U 128/15
Im Unterschied zu den Regelungen, die den Urteilen des BGH vom 12.03.2013 (II ZR 73/11 und II ZR 74/11) zugrunde gelegen hätten, sei nunmehr eine ausdrückliche Regelung zu dem Darlehenskonto enthalten.
- BGH, 11.10.2011 - II ZR 242/09
Liquidation eines geschlossenen Immobilienfonds in Form einer OHG: …
Auszug aus OLG Hamm, 18.04.2016 - 8 U 128/15
Die betreffenden Rechte und Pflichten der Anleger sind bereits im Gesellschaftsvertrag manifestiert (vgl. in diesem Zshg. BGH, Urt. vom 11.10.2011, II ZR 242/09;… Urt. vom 30.3.1987, II ZR 163/86, NJW 1987, 2677). - BGH, 30.03.1987 - II ZR 163/86
Haftung des Gründergesellschafters einer Publikums-KG gegenüber Kapitalanlegern; …
Auszug aus OLG Hamm, 18.04.2016 - 8 U 128/15
Die betreffenden Rechte und Pflichten der Anleger sind bereits im Gesellschaftsvertrag manifestiert (vgl. in diesem Zshg. BGH…, Urt. vom 11.10.2011, II ZR 242/09; Urt. vom 30.3.1987, II ZR 163/86, NJW 1987, 2677). - OLG Hamm, 09.02.2015 - 8 U 103/14
Ansprüche der Gesellschaft gegen einen Kommanditisten auf Rückzahlung …
Auszug aus OLG Hamm, 18.04.2016 - 8 U 128/15
Die hiesigen Vertragsregelungen sind im Wesentlichen vergleichbar mit denen, die den Entscheidungen des Senats (Urt. v. 09.02.2015, 8 U 103/14) und des BGH (Beschl. V. 01.03.2016, II ZR 66/15) zugrunde lagen, wobei die hier streitigen Klauseln hinsichtlich der Rückforderbarkeit der Ausschüttungen demgegenüber eher noch klarer erscheinen, weil die Gestaltung und Buchung der Ausschüttungen als zinslose Darlehen mehrfach in den Regelungen der §§ 4 Ziff. 5, 4 Ziff. 9, 8 Ziff. 4 und 11 Ziff. 4 und 5 angesprochen sind und unmissverständlich mitgeteilt wird, dass sämtliche Ausschüttungen an die Gesellschafter auf das "Darlehenskonto des Gesellschafters als Verbindlichkeit" gebucht werden. - BGH, 01.03.2016 - II ZR 66/15
Statthaftigkeit einer Revision
Auszug aus OLG Hamm, 18.04.2016 - 8 U 128/15
Die hiesigen Vertragsregelungen sind im Wesentlichen vergleichbar mit denen, die den Entscheidungen des Senats (…Urt. v. 09.02.2015, 8 U 103/14) und des BGH (Beschl. V. 01.03.2016, II ZR 66/15) zugrunde lagen, wobei die hier streitigen Klauseln hinsichtlich der Rückforderbarkeit der Ausschüttungen demgegenüber eher noch klarer erscheinen, weil die Gestaltung und Buchung der Ausschüttungen als zinslose Darlehen mehrfach in den Regelungen der §§ 4 Ziff. 5, 4 Ziff. 9, 8 Ziff. 4 und 11 Ziff. 4 und 5 angesprochen sind und unmissverständlich mitgeteilt wird, dass sämtliche Ausschüttungen an die Gesellschafter auf das "Darlehenskonto des Gesellschafters als Verbindlichkeit" gebucht werden.
- OLG Hamm, 15.08.2016 - 8 U 138/15
Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen an die Kommanditisten einer …
Die betreffenden Rechte und Pflichten der Anleger sind bereits im Gesellschaftsvertrag manifestiert (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011, II ZR 242/09; Urteil vom 30. März 1987, II ZR 163/86, NJW 1987, 2677; Senat, Urteil vom 18. April 2016, 8 U 128/15). - OLG Hamm, 20.07.2016 - 8 U 6/16
Hemmung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen pflichtwidriger …
Dass der Treuhänderin eine bloße "Mittlerfunktion" zukommt, ergibt sich zudem aus § 3 Ziff. 2 Abs. 3, 4; § 3 Ziff. 5 Abs. 3; § 4 Ziff. 2 Abs. 3, 4 und § 8 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrags (vgl. hierzu BGH…, Urt. vom 2.7.2001 - Az. II ZR 304/00 - NJW 2001, 2718; Senat, Urt. v. 18.04.2016, 8 U 128/15).
Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 13.12.2016 - 8 U 128/15 |
Volltextveröffentlichung
- ausschuettungsrueckforderung.de
Santa Giovanna